Ordnungswidrigkeiten und Pflegeversicherungen
Vollzug des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI ) und des Gesetzes über Ordnungswiderigkeiten (OwiG).
Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 SGB XI. Es handelt sich hierbei ausschließlich um privat versicherte Personen, welche keine Beiträge an Ihre private Pflegeversicherung abführen.
Die Meldungen der privaten Versicherungsunternehmen bei Vorliegen folgender Tatbestände (z.B. Rückstand von 6 Monatsbeiträgen, Nichtabschluss einer privaten Pflegeversicherung) erfolgen an das Bundesversicherungsamt. Das Bundesversicherungsamt gibt die Meldungen an die jeweils örtlich zuständige Bußgeldbehörde (hier Kreisverwaltungsbehörde) weiter.
Landratsamt Kelheim
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung