Vollzug der Schifffahrtsordnung
Schifffahrt
Bei der Schifffahrt ist grundsätzlich zu unterscheiden ob ein Gewässer schiffbar ist, das heißt ob es rechtmäßig von jedermann ohne besondere Genehmigung befahren werden kann oder nicht.
Bei einem schiffbaren Gewässer darf jedermann die Schifffahrt im Rahmen des Gemeingebrauches ausüben. Dennoch kann die Ausübung der Schifffahrt von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (z.B. Motorbootführerschein, zugelassener Schiffstyp usw.) abhängig sein. Allgemein zur Schifffahrt zugelassen sind im Landkreis Kelheim der Main-Donau-Kanal und die Donau von Kelheim (Donau-km 2414,700) donauabwärts Richtung Regensburg. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Wasser- und Schifffahrtsämter Regensburg (Tel. 0941/81090) und Nürnberg (Tel. 0911/20000).
Die übrigen Gewässer im Landkreis Kelheim sind nicht allgemein zur Schifffahrt zugelassen. Das bedeutet, dass für die Schifffahrt auf diesen Gewässern grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Ausnahme hierzu stellt jedoch das Befahren im Rahmen des Gemeingebrauches (z.B. Befahren mit einem Schlauchboot bis max. 9,20 m Länge, ohne Motor, nicht gewerblich usw.) dar. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht.
Aufgaben und Dienstleistungen
Ansprechpartner
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Endler,
Stephan
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Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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