Asylbewerberunterbringung

Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Unterbringung von Asylbewerbern und unter Umständen für humanitär Schutzberechtigte in dezentralen Unterkünften.
 

Zu unterscheiden sind folgende Personenkreise:

  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und sich noch im Asylverfahren befinden bzw. Personen, deren Asylantrag ohne Zuerkennung eines Schutzstatus abgelehnt wurde und die z.B. eine Duldung haben und noch nicht zurück geführt wurden.
    Für diesen Personenkreis sind die Asylunterkünfte gedacht.
     
  • Humanitär Schutzberechtigte sind Personen, über deren Asylantrag entschieden wurde und denen entweder die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Dieser Personenkreis ist zum Auszug aus der Asylunterkunft verpflichtet, wird aber derzeit noch für die Zeit der Wohnungssuche in einer Asylunterkunft geduldet. Solange sie noch in Asylunterkünften leben, sind sie sog. Fehlbeleger.

 
Es gibt derzeit zwei unterschiedliche Unterkunftsarten im Landkreis:

  • Gemeinschaftsunterkünfte (GU): für deren Errichtung und Betrieb ist die Regierung von Niederbayern zuständig.
     
  • dezentrale Unterkünfte (dU): für deren Errichtung, Betrieb und Rückabwicklung ist dieses Sachgebiet (54 - Asyl - Unterbringung) zuständig.

Aufgaben und Dienstleistungen

Landratsamt Kelheim

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93309   Kelheim
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