Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine vorrangige Leistung innerhalb des Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch SGB XII). Anspruchsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren Lebensunterhalt von ihrer Rente oder sonstigem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten können.

Ab 01.01.2005 gelten die Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige vorrangige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch SGB XII) weiter. Wie bisher im Grundsicherungsgesetz (GSiG) festgelegt, springt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung - immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

Für ein persönliches Gespräch empfehlen wir vorab mit der/dem jeweils zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

  • Herr Adamczyk: Buchstabe A – D, G, K
  • Frau Liebl: Buchstabe F, H-J, M-P, St
  • Frau Ackermann: Buchstabe E, L, Q-Z (ohne St)
  • Frau Habermann: Ukraine zentral, Fälle nach §§ 67 ff. SGB XII (Freiheitsentzug, Unterbringung)
  • Antragsberechtigt sind über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 18, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Die Leistung, die der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe entspricht, ist abhängig von der Bedürftigkeit. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Allerdings müssen Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 € nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.
  • Die Bewilligung der Leistung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen diese auch weiterhin vorliegen.
  • Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Landkreis Kelheim.
  • Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, leistungsberechtigte Personen über die Leistungsvoraussetzungen  und über das Verfahren zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auf Grundsicherung bei Alter und bei Erwerbsminderung - auch durch Weiterleitung von Anträgen an den Träger der Sozialhilfe - zu unterstützen. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Ackermann, Claudia
09441 207-5221 09441 207-5250 O1.16
Adamczyk, Helmut
09441 207-5222 09441 207-5250 O1.14
Habermann, Christine
09441 207-5230 09441 207-5250 O1.18
Liebl, Julia
09441 207-5233 09441 207-5250 O1.18

Landratsamt Kelheim

AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
93309   Kelheim
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Landratsamt Kelheim - Dienststelle

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