Sprengstoffrecht

Die Zuständigkeiten beim Sprengstoffrecht sind überwiegend den Gewerbeaufsichtsämtern, die bei den Regierungen angesiedelt sind, übertragen. Nur in Teilbereichen obliegt den Kreisverwaltungsbehörden der Vollzug des Sprengstoffgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen.

Hierunter fällt vor allem die Erteilung von Erlaubnissen im nicht gewerblichen Bereich zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen, d. h. für Böllerpulver zum Schießen mit Böllern, von Schwarzpulver beim Schießen mit Vorderladerwaffen und von Nitrocellulosepulver beim Laden von Patronenhülsen.

Das Abbrennen von Feuerwerken in Form der Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen, z. B. Mehrzweckhallen, Schulen, Diskotheken, Festzelten und Freigeländen mit Spiel- oder Szenenflächen bedarf der Erlaubnis der jeweils zuständigen Gemeinde, die hier die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle ist.

 

Aufgaben und Dienstleistungen

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