Aufsicht über kommunal verwaltetete kommunale Stiftungen

 Arten von Stiftungen

Das Stiftungsrecht unterscheidet zwischen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und solche des öffentlichen Rechts.


Stiftungen des bürgerlichen Rechts
richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie können zumindest teilweise dem Gemeinwohl dienende Zwecke (sog. öffentliche Stiftungen) oder aber ausschließlich private Zwecke (sog. nichtöffentliche, private Stiftungen) verfolgen.

Stiftungen des öffentlichen Rechts erfüllen dagegen ausschließlich öffentliche Zwecke und stehen mit dem Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang.

Des weiteren gibt es kommunale Stiftungen, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben einer Gemeinde, eines Landkreises oder Bezirks liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis dieser Gebietskörperschaft hinaus reicht. Wenn in der Stiftungssatzung nicht anders bestimmt, obliegt die Verwaltung und Vertretung dieser kommunalen Stiftungen der jeweiligen Gebietskörperschaft, also der jeweiligen Gemeinde, dem Landkreis oder Bezirk (sog. kommunal verwaltete kommunale Stiftungen).

 

Stiftungsaufsicht des Landratsamtes

Stiftungsaufsichtsbehörde für diese örtlichen kommunalen Stiftungen, die von einer kreisangehörigen Gemeinde verwaltet werden, ist das Landratsamt. Die Aufsicht nimmt die Abteilungsleiterin II wahr.

 



Stiftungen

Stiftungen erfahren in den letzten Jahren einen wahren Boom. Sie gewinnen im Lichte des bürgerschaftlichen Engagements zunehmend an Bedeutung. Stiftungen sind ein hervorragendes Instrument, das Engagement der aktiven Bürgergesellschaft für öffentliche Aufgaben zu erschließen.

Ausführliche Informationen zur Gründung einer Stiftung, deren Zweck, Organisation, staatliches Anerkennungsverfahren sowie wertvolle Arbeitshilfen (Checklisten, Formulare, Vertrags-/Satzungsmuster etc.) erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (Link s.u.)

Von den bundesweit 13.000 rechtsfähigen Stiftungen haben allein rund 2.600 ihren Sitz im Freistaat Bayern. Bayern ist daher das "Stifterland Nr. 1". 


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Heuberger, Astrid
09441 207-2000 09441 207-2005 O3.78

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AdresseLandratsamt Kelheim
Donaupark 12
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