Umweltinformationsgesetz (Überordnung)
Das Landratsamt Kelheim ist als informationspflichtige Stelle gehalten jeder Person auf Antrag Umweltinformationen zugänglich zu machen. Jeder hat grundsätzlich Anspruch auf diese Informationen ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:
Der Zugriff auf Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die im Landratsamt vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.
Im Einzelfall können einer Bekanntgabe bestimmter Informationen öffentliche oder private Belange entgegenstehen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen.
Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,
Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich
Hinweis: Die aktive Umweltinformation durch das Landratsam Kelheim wird gegenwärtig vorbereitet.
Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:
- den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Gewässer, Luft, Atmosphäre, Boden, Tier- und Pflanzenwelt, Landschaft, natürliche Lebensräume)
- Faktoren (wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt)
- Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
- Kosten/Nutzen-Analysen im Rahmen der genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie
- Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder von den Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Der Zugriff auf Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die im Landratsamt vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.
Im Einzelfall können einer Bekanntgabe bestimmter Informationen öffentliche oder private Belange entgegenstehen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen.
Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,
- wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird,
- wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile hätte,
- wenn es um die Herausgabe unfertiger oder verwaltungsinterner Schriftstücke geht,
- soweit der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt ist.
Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich
- um personenbezogene Daten handelt und durch das Bekanntwerden Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
- um geistiges Eigentum handelt (insb. Urheberrechte),
- um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.
Hinweis: Die aktive Umweltinformation durch das Landratsam Kelheim wird gegenwärtig vorbereitet.
Landratsamt Kelheim
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Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr sowie Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung