Abgrabungsgenehmigung
Vor Einreichung des Abgrabungsantrags kann auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Abgrabungsgenehmigung entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Ist ein Abgrabungsantrag eingereicht, so kann die Ausführung von Teilen des Vorhabens auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Abgrabungsgenehmigung durch schriftlichen Bescheid (Teilabgrabungsgenehmigung) gestattet werden.
Für Anträge auf Abgrabungsgenehmigung wurde mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 28. Dezember 1999 die Verwendung von Vordrucken verbindlich eingeführt. Der Abgrabungsantrag ist, unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke, mit den erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) wahlweise digital oder analog (mindestens 3-fach) beim Landratsamt einzureichen. Diese beteiligt die Gemeinde am Verfahren.
Genehmigungsfreie Abgrabungen sind im Art. 6 Abs. 2 des Bayer. Abgrabungsgesetzes aufgeführt. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass eine Genehigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Abgrabungen gestellt werden, entbindet. Eine genehmigungsfreie Abgrabung ist dem Landratsamt anhand einer kurzen Beschreibung und einem Lageplan mindestens einen Monat vorher mitzuteilen.
Dem Abgrabungsantrag sind im Regelfall folgende Unterlagen beizufügen:
- Amtlicher Lageplan M 1:5000 und M 1 : 1000
- Lageplan M 1:1000 mit Darstellung des Abgrabungsbereichs und der Lage der Geländeschnitte
- Beschreibung der Maßnahme
- Massenberechnung (Volumen des Abbauguts)
- Abbauplan (Darstellung der Abbaugrundfläche und Darstellung der Geländeschnitte
- Angaben/Erläuterungen zur Rekultivierung der Abbaufläche
- bei einer Wiederverfüllung: Nachweis über die Art und Verfügbarkeit des benötigten Fremdmaterials
Häufig, insbesondere bei beabsichtigter Wiederverfüllung, ist auch die Vorlage eines Hydrogeologischen Gutachtens erforderlich. Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig.
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