Gewässerbenutzungen

Wir führen die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Gewässerbenutzungen durch.

 

Gewässerbenutzungen sind:

 

Oberirdische Gewässer

Beispiele:

Entnehmen und Ableiten von Wasser

  • zur Speisung von Fischteichanlagen
  • zur Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen

Aufstauen und Absenken

  • Stau- und Triebwerksanlagen (Wasserkraftwerke, Mühlen)

Entnehmen fester Stoffe, soweit sich dies auf die Gewässereigentschaften auswirkt

  • Entnahme von Kies

Einbringen und Einleiten von Stoffen

  • Einleiten von Abwasser
  • Einleitungen aus Teichanlagen
  • Tauchen mit einem Atemgerät

 

Grundwasser

Beispiele:

Einbringen und Einleiten von Stoffen

  • Versickerung von Niederschlagswasser oder Abwasser
  • Brunnenregenerierungen mit chemischen Stoffen

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten

  • Betrieb von Wärmepumpen
  • Brauchwasserentnahmen

Aufstau, Absenkung und Umleitungen durch Anlagen, die hierfür bestimmt und geeignet sind

  • Bauwasserhaltung

Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen

  • Kies- oder Sandabbau im Grundwasserschwankungsbereich oberhalb des Grundwasserspiegels

 



Gemeingebrauch 

 

Oberirdische Gewässer

 Benutzungen

Voraussetzungen:
Der Gemeingebrauch gilt nur soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden.
Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.
Eine rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke darf nicht stattfinden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt darf nicht zu erwarten sein.
Die Benutzung muss außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen stattfinden.

  • Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
  • Einleiten von Grundwasser und Quellwasser
  • schadloses Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, das nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer; dies gilt nicht für niederschlagswassereinleitungen von Flächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, von Bundesfern- und Staatsstraßen sowie von Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen
  • Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für das Tränken von Vieh sowie den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft




Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

 

Grundwasser

 

Voraussetzung:
Es dürfen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sein.


Zur Beachtung:
Erdaufschlüsse (z. B. Brunnenbohrungen, Errichtung eines Schachtbrunnens) sind mindestens 1 Monat vorher beim Landratsamt Kelheim nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz anzuzeigen!

  • Haushalt 1)
  • landwirtschaftlicher Hofbetrieb
  • Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  • gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
  • Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser bei Beachtung der Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung sowie der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

 1) Bei dem jeweiligen Wasserversorger ist bzgl. einer evtl. notwendigen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist der jeweilige Wasserversorger nachzufragen.

         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Graf, Michael
09441 207-4415 09441 207-4450 DP13 O4.04
Scharpfenecker, Philipp
09441 207-4414 09441 207-4450 DP O4.24
Seufert, Thorsten
09441 207-4411 09441 207-4450 DP13 O4.05

Landratsamt Kelheim - Dienststelle

AdresseLandratsamt Kelheim - Dienststelle
Donaupark 13
93309   Kelheim
Kontakt
Telefon: 09441 207-0
Fax: 09441 207-1150
Öffnungszeiten

Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung