Regelbedarfsstufen, Regelsatz

Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts werden Geldbeträge, die sich nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) ergeben, gewährt.

 

  2017   2018 2019 
 Regelbedarfsstufe 1 (RBS) 

 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt 

 409 € 416 € 424 €
 RBS 2 für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt 368 € 374 € 382 €
 RBS 3 für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung) 327 € 332 € 339 €
 RBS 4 für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 311 € 316 € 322 €
 RBS 5 für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 291 € 296 € 302 €
 RBS 6 für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 237 € 240 € 245 €

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