Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:
Für diesen Personenkreis besteht grundsätzlich eine Fahrberechtigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ein Führerscheinumtausch ist nicht vorgeschrieben.


Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis:
Es besteht die Pflicht zur Umschreibung der Fahrerlaubnis innerhalb von sechs Monaten ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die ausländische Fahrerlaubnis gültig und nicht von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, besteht innerhalb dieser Frist die Fahrberechtigung. Danach erlischt jedoch ohne Umschreibung die Fahrberechtigung mit der ausländischen Fahrerlaubnis.
Die Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgt auf Antrag. Bis zum Tag der Antragstellung dürfen insgesamt nicht mehr als drei Jahre seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes verstrichen sein. Es ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen, abgesehen von Ausnahmen abhängig vom Staat, der die ausländischen Fahrerlaubnis erteilt hat (sog. Dritt-Staaten-Regelung).


 

  • ausgefüllter, unterschriebener und von der Wohnsitzgemeinde bestätigter Antrag auf Umschreibung
  • ausländischer Führerschein mit amtlich anerkannter Übersetzung (entfällt in der Regel bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung)
  • mit schwarzem Filzstift unterschriebenes Kontrollblatt
  • Sehtestbescheinigung (entfällt in der Regel bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (entfällt in der Regel bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis)

Umschreibung eines Führerscheins aus einem EU-, EWR-oder Listen-Staats: 31,20 €

Umschreibung eines Führerscheins aus Dritt-Staaten: 38,80 €

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