Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) setzt die Richtline 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr in nationales Recht um.
Durch die Vermittlung besonderer berufsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten soll eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden.
Es gilt für alle Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- und/oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE erforderlich ist.
Die Durchführung des Gesetzes regelt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation nach dem BKrFQG wird erworben durch:
- die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen (Dauer 240 Min.) und praktischen Prüfung (Dauer 210 Min.) bei einer IHK (Industrie- und Handelskammer). Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden.
oder
- den Abschluss einer (dreijährigen) Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb
Der Erwerb der Grundqualifikation setzt in beiden Fällen den Besitz einer entsprechende Fahrerlaubnisklasse voraus!
beschleunigte Grundqualifikation
Nach Teilnahme eines Ausbildungskurses (Dauer 140 Zeitstunden Unterricht und 10 Stunden Fahrausbildung) schriftliche theoretische Prüfung bei der IHK (Dauer 90 Min.)
Der Vorbesitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Weiterbildung
Eine erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen.
Die Weiterbildung umfasst 35 Zeitstunden und wird mit einer Teilnahmebescheinigung des Bildungsträgers nachgewiesen. Eine theoretische oder praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Nachweis der ersten Weiterbildung
Wer die Fahrerlaubnis der Kl. D1, D1E, D, DE besitzt, die vor dem 10. September 2008 bzw. der Kl. C1, C1E, C, CE, die vor dem 10. September 2009 erteilt wurde, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht jedoch von der regelmäßigen Teilnahme an der Weiterbildung, befreit.
Die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer des Güterverkehrs (Kl. C1, C1E, C, CE) müssen die erste Weiterbildung zwischen dem
10. September 2009 und dem 10. September 2014,
spätestens aber vor dem 10. September 2016 abgeschlossen haben.
Die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer des Personenverkehrs (Kl. D1, D1E, D, DE) müssen die erste Weiterbildung zwischen dem
10. September 2008 und dem 10. September 2013,
spätestens aber vor dem 10. September 2015 abgeschlossen haben
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung Grundqualifikation bei der IHK bzw. Teilnahmebescheinigunung über die Weiterbildung
Zusätzliche Gebühr für die Erfassung des Nachweises der Berufskraftfahrer-Qualifikation (Schlüsselnummer 95): 28,60 €
Die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer “95“ (einschließlich Geltungsdauer) im Kartenführerschein in der Spalte 12 nachgewiesen.
Hinweis:
Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen sollte darauf geachtet werden, dass zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer 95 erfolgt. Die Schlüsselnummer 95 sollte dann die gleiche Befristung erhalten wie die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE bzw. D1, D1E, D und DE.
Gesetzliche Grundlagen bilden das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 22.08.2006
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