Stellungnahmen des Landkreises Kelheim zu Raumordnungsverfahren und zu raumordnerischen Prüfungen
Bei raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben (z.B. Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Kiesabbau in größerem Umfang) ist ein Raumordnungsverfahren nach § 15 Raumordnungsgesetz durchzuführen. Zuständig hierfür ist die Regierung von Niederbayern (H. Dr. Esch). An diesen Verfahren wird das Landratsamt Kelheim als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
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Steffl,
Alois
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Landratsamt Kelheim
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