Überwachung der Rindfleischetikettierung

Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Europäischen Gemeinschaft vermarkten, müssen dieses mit einigen obligatorischen Angaben versehen und können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich weitere freiwillige Angaben machen. Damit wird gewährleistet, dass zwischen dem Einzeltier oder einer Gruppe von Tieren und den Schlachtkörpern oder Fleischstücken eine Verbindung hergestellt werden kann.

Das Rindfleischetikett muss folgende obligatorische Angaben enthalten:

  • Referenznummer/Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen Fleisch und Tier gewährleistet wird
  • Zulassungsnummer des Schlachthofs und Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Schlachthof liegt
  • Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs und Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt
  • sämtliche Mitgliedstaaten oder Drittländer, in dem das Tier geboren, gemästet und geschlachtet. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland, kann die Angabe "Herkunft: (Name des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands)" lauten


Bei Rinderhackfleisch muss das Etikett folgende Angaben enthalten:

  • Referenznummer/Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen Fleisch und Tier gewährleistet wird
  • Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung des Tiers bzw. der Tiere erfolgte
  • die Angabe "Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats/Drittlands)"
  • die Angabe "Herkunft", falls sich der Staat der Herstellung vom Staat der Herkunft unterscheidet.


Zusätzlich möglich sind weitere freiwillige Angaben, die über spezielle Etikettierungssysteme abgesichert werden müssen, z.B. über Kategorie (Jungbulle, Färse, Ochse ...), Fütterungs- oder Haltungsbedingungen, Rasse, Qualitätseigenschaften. Für die Genehmigung eines Etikettierungssystems ist in Deutschland die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.

Das Etikett muss am Fleisch oder an der Verpackung angebracht werden. Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen müssen für den Verbraucher am Ort des Verkaufs schriftliche und deutlich sichtbare geeignete Angaben gemacht werden.

VO (EG) 1760/2000, VO (EG) 1825/2000Rindfleischetikettierungsgesetz, Rindfleischetikettierungsverordnung

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