Wohnberechtigungsscheine (Art. 4 BayWoBindG)
Der Staat fördert die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen für in der sozialen Wohnraumförderung berechtigte Wohnungssuchende.
Antragsberechtigt ist jeder volljährige deutsche Staatsangehörige und jeder volljährige Ausländer mit einer gültigen 1-jährigen Aufenthaltsgenehmigung, der die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) nicht überschreitet.
Öffentlich geförderte und sonstige geförderte Sozialwohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, die einen Wohnberechtigungsschein besitzen.
Antragsformulare sind bei den Gemeinden oder direkt beim Landratsamt Kelheim erhältlich.
Notwendige Unterlagen sind:
- Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate
- Arbeitslosengeld- I -oder Arbeitslosengeld-II –bescheid
- Rentenbescheid
- Registrierschein
- Aufenthaltsbescheinigung
- Schulbescheinigung usw.
Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsschein fallen Kosten in Höhe von 20,00 € an.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Duffe,
Heike
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09441 207-4261 | 09441 207-684270 | O2.48 | gutachterausschuss@landkreis-Kelheim.de |
Landratsamt Kelheim
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung
- Landratsamt Kelheim
- Abteilung 4 - Bau- und Umweltangelegenheiten
- 42 - Städtebauliche und technische Beurteilung von bauleitplanungs- und bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in sonstigen Verwaltungsverfahren, Bauüberwachung, Wohnungsbauförderung, Gutachterausschuss, Denkmalschutz, Kreisarchäologie
- Wohnungsbauförderung
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