Rechtsaufsichtliche Würdigung und ggf. Genehmigung von Haushaltssatzungen und Haushaltsplänen

Die von den Gemeinden, den Verwaltungsgemeinschaften und den der Aufsicht des Landratsamtes unterstehenden kommunalen Zusammenschlüssen vorzulegenden Haushaltssatzungen bzw. Haushaltspläne werden vom Sachgebiet 21 aufsichtlich gewürdigt.

Für Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, die erforderlichen rechtsaufsichtlichen Genehmigungen erteilt. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn voraussichtlich
- neue Kreditverbindlichkeiten aufgenommen werden (Kreditermächtigung, Art. 71 Abs. 2 GO) oder
- Verpflichtungen wie z.B. Verträge oder Förderzusagen eingegangen werden, die in späteren Jahren Ausgaben zur Folge haben (Verpflichtungsermächtigung, Art. 67 Abs. 4 GO).

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