Bewilligung und Abrechnung von Straßenunterhaltungszuschüssen

Der Kommunale Finanzausgleich (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - FAG -) beinhaltet Zuschüsse für den Unterhalt von gemeindlichen Straßen (Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen).

Diese Zuschüsse orientierten sich bis zum Jahr 2010 an den jährlichen Kilometerlängen der Gemeindestraßen.

Ab dem Jahr 2011 erhalten die Gemeinden jedoch pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2010 für 2010 gewährten Straßenunterhaltungszuschüsse (Art. 13 b Abs. 2 FAG).

Aufgabe des Landratsamtes ist es hierbei, den Gemeinden die durch die Regierung von Niederbayern bereitgestellten pauschalen Zuwendungen per Bescheid zu bewilligen und an sie auszuzahlen.

Bei der Bewilligung der Zuschüsse für die gemeindefreien Gebiete ist vom Landratsamt zudem darauf zu achten, dass der mögliche gesetzliche Straßenunterhaltungszuschuss nicht höher sein darf, als der tatsächlich an die staatliche Forstverwaltung zu zahlende Unterhaltsaufwand. Der entsprechend zutreffende Zuschuss ist bei der Regierung von Niederbayern anzumelden.

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