Rechtliche Vorsorge/Beratung und Beglaubigung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Durch Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder in die Lage kommen, dauerhaft oder auch nur vorübergehend, selbst nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig zu sein.
Selbst engste Angehörige wie Ehepartner, Kinder oder Geschwister sind in diesem Fall nicht automatisch handlungsbefugt.
Durch drei vorsorgliche Verfügungen kann für so einen Fall rechtlich vorgesorgt werden.
Betreuungsverfügung:
Mit einer Betreuungsverfügung kann man auf eine gerichtlich angeordnete Betreuung Einfluss nehmen, z.B. Wünsche zur Betreuerauswahl festlegen. Eine Betreuungsverfügung kann auch jemand erstellen, der nicht mehr geschäftsfähig ist.
Vorsorgevollmacht:
Ein noch geschäftsfähiger Erwachsener kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete und überwachte Betreuung vermeiden. Hierbei gilt allerdings zu beachten, dass eine Vollmacht nur an absolute Vertrauenspersonen erteilt werden sollte.
Zudem sind bei der Erstellung einer Vollmacht einige wichtige Formvorschriften (z. B. öffentliche Beglaubigung) zu beachten, damit diese überhaupt gültig ist.
Patientenverfügung:
Mit einer Patientenverfügung wird nicht auf eine spätere rechtliche Vertretung Einfluss genommen!
In einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Erwachsener aber vorab festlegen, ob oder wie er in bestimmten Krankheitssituationen behandelt werden möchte. Sofern man sich hierzu später nicht mehr selbst äußern kann, stellt die Patientenverfügung für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte eine wichtige Information bei der Ermittlung des Patientenwillens dar.
Mit der Erstellung einer Patientenverfügung wird gerade zur Frage lebenserhaltender und lebensverlängernder Maßnahmen ein hohes Maß an Selbstbestimmungsrecht ausgeübt.
Die Aufteilung auf die einzelnen Sachbearbeiter erfolgt nach den Anfangsbuchstaben des jeweiligen Nachnamens.
Zuständig für Betreuungsgerichtshilfe Beratung / Beglaubigung Vorsorgevollmacht, Betreuungs-, Patientenverfügung im nördlichen Landkreis:
- Buchst. A - G Frau Haider, 09441/207-5219, DP O2.14
- Buchst. H Frau Borst, 09441/207-5223, DP O2.01
- Buchst. I - N Frau Utz, 09441/207-5217, DP O2.07
- Buchst. O - S Herr Schuster, 09441/207-5218, DP O2.12
- Buchst. T - Z Frau Feigl, 09441/207-5226, DP O2.09
Zuständig für Betreuungsgerichtshilfe Beratung / Beglaubigung Vorsorgevollmacht, Betreuungs-, Patientenverfügung in Neustadt, Aiglsbach, Elsendorf, Mainburg, Attenhofen und Volkenschwand:
- Herr Geismeier, Montag bis Mittwoch
- Frau Zirngibl, Donnerstag und Freitag
Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Borst,
Müge
|
09441 207-5223 | 09441 207-5240 | DP O2.01 | muege.borst@landkreis-kelheim.de |
Feigl,
Bärbel
|
09441 207-5226 | 09441 207-5240 | DP O2.09 | Baerbel.Feigl@landkreis-kelheim.de |
Geismeier,
Andreas
|
08751 8651-12 | 08751 8651-22 | Mbg. | andreas.geismeier@landkreis-kelheim.de |
Haider,
Verena
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09441 207-5219 | 09441 207-5240 | DP O2.14 | verena.haider@landkreis-kelheim.de |
Schuster,
Thomas
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09441 207-5218 | 09441 207-5240 | DP O2.12 | thomas.schuster@landkreis-kelheim.de |
Utz,
Christiane
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09441 207-5217 | 09441 207-5240 | DP O2.07 | christiane.utz@landkreis-kelheim.de |
Zirngibl,
Birgit
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08751 8651-12 | 08751 8651-22 | Mbg. | birgit.zirngibl@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dst. Mainburg
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung