Hinterlegung und Prüfung von Fischereipachtverträgen
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden. Die Anzahl der Pächter darf drei Personen nicht überschreiten. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.
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Voraussetzungen |
Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen; die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung des Bezirks. |
Fischereigesetz für Bayern (FiG), Vereordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes (AVFiG), Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR).
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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