Gaststättenrecht und Spieleverordnung
Ein Gaststättengewerbe betreibt gemäß § 2 GastG derjenige, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume und Plätze erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) benötigt.
Falls eine erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernommen werden soll, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Zuständigkeit der Gemeinden bei Gestattungen:
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Die Sachbearbeitung teilt sich in zwei örtliche Bereiche auf:
- Herr Steger ist für den nördlichen Bereich zuständig (Kelheim, Riedenburg, Painten, Saal a.d. Do., Teugn, Ihrlerstein, Essing, Bad Abbach)
- Frau Michalski ist für den südlichen Bereich zuständig (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Bad Gögging, Biburg, Elsendorf, Hausen, Herrngiersdorf, Kirchdorf, Langquaid, Mainburg, Neustadt a.d. Do., Rohr i. NB, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg).
Aufgaben und Dienstleistungen
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als 3 Monate)
- Gewerbezentralregisterauskunft für Behörden (zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als 3 Monate) - auch für juristische Personen -
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Vereinsregisterauszug
- Ausweisdokumente
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder eine Bescheinigung über die Berufsausbildung (z.B. Koch)
- Pachtvertrag
- Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Gesundheitszeugnis
- baurechtliche Genehmigung
- schriftliche Auflistung der beabsichtigten Betriebsräume und Plätze
- Grundrissskizzen über die tatsächlichen Betriebsräume und Plätze, evtl. Lageplan
- Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Speiseabfälle
Zur Besprechung der Einzelheiten (z.B. bei den Betriebsräumen) wird eine persönliche Vorsprache mit vorheriger Terminvereinbarung empfohlen.
- Gewerbeordnung
- Gaststättengesetz
- Gaststätten-Verordnung
- Lebensmittel-Hygienepaket
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern eine Schank-und Speisewirtschaft betrieben wird) wird von der Industrie- und Handelskammer bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume/Plätze und die Lage der Gaststätte erfüllt.
- Gaststätten - Merkblatt für das Gaststättengewerbe
- Gaststätten - Eigenkontrollen
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Gaststätten - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 GastG
GasR001
- Gaststätten - Reinigungs- und Desinfektionsplan (Formblatt)
- Gaststätten - Temperaturüberwachung (Formblatt)
- Gaststätten - Schädlingsbekämpfung
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Gaststätten - Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)
GasR005
- Gaststätten - Mitarbeiterschulung
- Gaststätten - Hygiene bei Festen und Feiern
- Gaststätten - Hygieneanforderung lebensmittelverarbeitender Betrieb
- Gaststätten - Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Michalski,
Alexandra
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09441 207-3321 | 09441 207-3350 | H 205 | alexandra.michalski@landkreis-kelheim.de |
Steger,
Joachim
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09441 207-3322 | 09441 207-3350 | H 206 | joachim.steger@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung