Bekämpfung der Schwarzarbeit

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt "Schwarzarbeit" u.a. in den folgenden Fällen vor:

  • Ein Beschäftigungsverhältnis wird unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt,
  • ein Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, ggf. Arbeitslosengeld II) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen,
  • ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt,
  • ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.

 

Auftraggeber sowie diejenigen, die die Schwarzarbeit ausführen, können wegen Straftaten wie:

  • Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer usw.),
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
  • Erschleichung von Sozialleistungen

verfolgt werden. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

 

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können mit Geldbußen bis zu 300.000 EUR geahndet werden.

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