Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes

Auswirkungen des neuen Gesundheitsschutzgesetzes zum 01.08.2010 

Nach dem Volksentscheid zum Nichtraucherschutz in Bayern gilt ab 01. August 2010 das neue Gesundheitsschutzgesetz.

Anbei gibt das Landratsamt Kelheim – Sachgebiet Gewerbe- und Gaststättenrecht einen kurzen Überblick über die Auswirkungen des neuen Gesetzes:

Das Sachgebiet Gewerbe- und Gaststättenrecht ist für die Überwachung zuständig.

Unser Vorgehen

a)  Überprüfung von Schwerpunkten (häufig genannte Gaststätten)

b)  unregelmäßige Kontrollen von Gaststätten, Spielhallen und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Rahmen von ohnehin notwendigen Außendiensten

 

Wesentliche Neuerungen ab 01.08.2010 gegenüber dem Gesetz vom 01.08.2009:

Absolutes Rauchverbot in allen Innenräumen von Gaststätten, Diskotheken, Tanzlokalen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen

a) Dieses Rauchverbot gilt insbesondere uneingeschränkt für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, unabhängig von ihrer Größe, Gastfläche, dem Speisen und Getränkeangebot und der Frage der Erlaubnisbedürftigkeit.

b) Rauchverbot auch in Bier-, Wein- und Festzelten

c) Keine Rauchernebenräume in Gaststätten, Diskotheken, Tanzlokalen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Spielhallen, Vereinsheime…) mehr möglich!

d) In den aktuellen Vollzugshinweisen zum GSG stellt das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) nun auch klar, dass vom Rauchverbot nur echte geschlossene Gesellschaften ausgenommen sind. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Explizit wird ausgeführt, dass Raucherclubs und Vereine grundsätzlich keine geschlossenen Gesellschaften sind, weil sie in aller Regel für jedermann oder einen bestimmtem Personenkreis und somit öffentlich zugänglich sind!

Das aktuelle Gesundheitsschutzgesetz sowie die aktuellen Vollzugshinweise hierzu stehen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zur Verfügung.

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