Rechtsgrundlagen

Die EU-Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen regelt seit 14.02.05 europaweit die Möglichkeit von Behörden Umweltdaten zu erhalten. Als Folge dieser Richtlinie wurde das Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 22.12.2004 und das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 08.12.2006 erlassen.
 
Zweck des Umweltinformationsgesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
 
Das zum 01.01.2007 in Bayern in Kraft getretene Bayerische Umweltinformationsgesetz regelt dies für
  • Behörden des Freistaats Bayern, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und
  • natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
 

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