Anordnungen nach dem BImSchG
Auch wenn in den Genehmigungsbescheiden keine Auflagenvorbehalte vorhanden sind, kann es notwendig werden, durch nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge oder zum Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen oder sonstigen erheblichen Belästigungen ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Dabei gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen die Rechtsgrundlagen für nachträgliche Anordnungen sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen als auch für Anlagen die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind. Die Möglichkeiten reichen dazu von der Anordnung für z. B. nachträgliche Umweltschutzauflagen oder Messverpflichtungen bis u. U. zur Stilllegung, Betriebsuntersagung oder Beseitigung einer Anlage. Die Notwendigkeit einer Anordnung wird in diesem Sachgebiet geprüft, per Bescheid angeordnet und auch durchgesetzt.
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