Anlagenüberwachung
Mit Umsetzung der Industrieemmissions-Richtlinie der Europäischen Union (IE-RL) haben sich die Vorgaben bezüglich der Überwachung immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen geändert.
Der neue § 52a BImSchG sieht für IE-Anlagen eine risikobasierte Überwachung für den Bereich des Immissionsschutzes vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Inspektionen richtet sich dabei nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.
Bei "Nicht-IE-Anlagen" gilt ein längerer Überwachungsrythmus von 5 bzw. 7 Jahren.
Störfallbetriebe sind durch jährliche Inspektionen behördlich zu überprüfen.
Der neue § 52a BImSchG sieht für IE-Anlagen eine risikobasierte Überwachung für den Bereich des Immissionsschutzes vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Inspektionen richtet sich dabei nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.
Bei "Nicht-IE-Anlagen" gilt ein längerer Überwachungsrythmus von 5 bzw. 7 Jahren.
Störfallbetriebe sind durch jährliche Inspektionen behördlich zu überprüfen.
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