Verhaltensbezogener Immissionsschutz

Während das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei technischen Anforderungen von Immissionen anwendbar ist, wird das unmittelbar menschliche Verhalten um Immissionen zu mindern oder zu vermeiden, im Bayerischen Immissionsschutz geregelt. Dazu gehören beispielsweise unnötiges Laufenlassen von Motoren oder Musik in der Öffentlichkeit oder freien Natur. Weiterhin beschäftigen wir uns mit Beschwerden über Geruchs- oder Lärmbelästigungen bedingt durch den Betrieb von Anlagen. Wir verfolgen auch Ordnungswidrigkeitenanzeigen der Polizei, die in der Regel wegen Lärmbelästigungen zu uns gesandt werden. Bitte beachte Sie dabei, dass soweit kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung vorliegt und es sich um Belästigungen zwischen Nachbarn oder Mietparteien handelt, in der Regel zuerst auf das Zivilrecht verwiesen wird. Eine bußgeldrechtliche Ahndung ist nur dann geboten, wenn durch die Lärmerzeugung auch die öffentliche Ordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Anzeigeerstatter - zumindest zunächst auf eigene Kosten - gegen die Beeinträchtigung seiner privaten Rechtssphäre durch Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Wehr setzen.

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Luft, Thomas
09441 207-4325 09441 207-4350 O2.46
Maurer, Tanja
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09441 207-4322 09441 207-4350 O2.33
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09441 207-4321 09441 207-4350 O2.35
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