Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln bzw. bei einer Beschäftigung in Küchen nur dann ausüben, wenn sie nach einer Belehrung durch das Gesundheitsamt bzw. einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt eine Bescheinigung darüber erworben haben. Die Bescheinigung wird am Tag der Belehrung ausgehändigt.
28,00 € per Überweisung nach Rechnungseingang
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Resch ,
Bernhard
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09441 207-6021 | 09441 207-6050 | Ha 101 | bernhard.resch@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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