Erlaubnisse zum Verbringen (Ausfuhr) aus der Bundesrepublik Deutschland in anderer EU-Staaten

Das "dauerhafte" Verbringen von Schusswaffen in das EU-Ausland bedarf der beiderseitigen Erlaubnis. D. h. es muss sowohl eine Erlaubnis des aufnehmenden EU-Staates, als auch eine Erlaubnis der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

Zweckmäßigerweise ist als erstes die Erlaubnis des Aufnahmestaates zu beantragen, genauere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter.

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