Erteilung von Schießstättenerlaubnissen
Bei Schießstätten sind zwei große Gruppen von Schießstätten zu unterteilen. Dies sind auf der einen Seite die offenen Schießstätten (z. B. Wurfscheibenschießanlagen) und die geschlossenen Schießstätten. Offene Schießstätten sind regelmäßig nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz genehmigungspflichtig, geschlossene Schießstätten im allgemeinen nicht.
Unabhänig von der Art der Schießstätte ist immer eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese kann im Rahmen des Immisionsschutzes, im Rahmen der Baugenehmigung oder ggf. auch als selbständiges waffenrechtliches Verfahren abgehandelt werden.
Zur Beantragung einer waffenrechtlichen Schießstättenerlaubnis können Sie den angehängten Vordruck verwenden. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Biberger,
S.
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09441 207-3115 | 09441 207-3150 | H 105 | stephan.biberger@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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