Spielhallenbetrieb

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 33 i GewO.

Seit dem 1. Juli 2012 ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) erforderlich. Man benötigt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.
Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.

Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist erforderlich, wenn Sie eine Spielhalle als neuer Betreiber übernehmen wollen.

Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf nur befristet erteilt werden.

- Antrag
- Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde
- Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der zuständigen Betriebssitzgemeinde gem. § 33 c GewO
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft (auch für juristische Personen)
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Vereinsregisterauszug
- Ausweisdokumente
- Pachtvertrag
- baurechtliche Genehmigung
- schriftliche Auflistung der beabsichtigten Betriebsräume
- Grundrissskizzen über die tatsächlichen Betriebsräume und Plätze
- Lageplan, aus der die aufgestellten Spielgeräte hervorgehen
- Sozialkonzept gem. Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 Bst. d AGGlüStV i. V. m. § 6 GlüStV (Anerkenntnis der Landesstelle für Glücksspielsucht in Bayern erforderlich!)
- Werbekonzept nach §§ 5 und 26 Abs. 1 GlüStV
- Unterlassungserklärung zum Internetverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV

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