Was muss ich bei einem Abbruch tun?

Weitgehend neu sind die Regelungen für die Beseitigung (= den vollständigen Abbruch von Anlagen) durch die neue Bayerische Bauordnung 2008 gestaltetet worden. Entfallen ist vor allem die bisherige Genehmigungsfreistellung.

 Verfahrensfrei (= weder eine Baugenehmigung noch eine Genehmigungsfreistellung erforderlich) ist die Beseitigung

 - von Anlagen die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen,

- von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (land- und forstwirtschaftl. genutzte Gebäude, freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m)

- von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.

 Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und parallel dem Bauamt im Landratsamt Kelheim anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss - sofern es nicht verfahrensfrei ist - die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem qualifizierten Tragwerksplaner bestätigt, bei anderen nicht freistehenden Gebäuden durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Dies gilt auch dann, wenn das zu beseitigende Gebäude zwar frei steht, aber seine Beseitigung sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.

Die Vorschrift über den Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen ist nur auf den vollständigen Abbruch bzw. die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anzuwenden. Bei teilweisem Abbruch bzw. teilweiser Beseitigung liegt demgegenüber eine genehmigungspflichtige Änderung vor.

Der Bauherr muss den Beginn der Abbrucharbeiten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen (Baubeginnsanzeige).

Benötigte Unterlagen
Neben dem Anzeigeformular ein Lageplan M 1 : 1 000 mit Kennzeichnung der zum Abbruch vorgesehenen baulichen Anlage sowie ein Statistikblatt. Bei nicht freistehenden Gebäuden ist ein Nachweis über die Standsicherheit des Gebäudes, an welchem angebaut ist, notwendig.

Landratsamt Kelheim

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