Gewerbeanzeigen (Überprüfung)
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der örtlich zuständigen Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten). Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss das auch anzeigt werden. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht. Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO) |
Unsere Hauptaufgaben bestehen hier aus folgenden Tätigkeiten:
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Überprüfung von Gewerbeanzeigen im Hinblick auf überwachungs- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten sowie auf deren Inhalt und Vollständigkeit.
Der Betreiber eines überwachungspflichtigen Gewerbes wird einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen (Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister). An-, Um- und Abmeldungen werden an die zuständigen Behörden (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) weitergeleitet.
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Bei Unzuverlässigkeit hat das Landratsamt einem Gewerbetreibenden die weitere gewerbliche Tätigkeit zu untersagen. Angeregt werden diese Verfahren meist von öffentlichen Stellen, wie beispielsweise dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern sowie den Handwerks-, bzw. Industrie- und Handelskammern.
Auslösend für die Antragstellung durch oben genannte Stellen sind in der Regel größere Zahlungsrückstände (steuerliche Abgaben und Beiträge) der Gewerbetreibenden oder die Eintragung einer "Eidesstattlichen Versicherung" im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht.
Gewerbeordnung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Steger,
Joachim
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09441 207-3322 | 09441 207-3350 | H 206 | joachim.steger@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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