Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften bzw. Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.
Was Sie noch wissen sollten:
Über Sie wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Die Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer (mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten für den Gewerbetreibenden) durchgeführt und bescheinigt.
Für folgende Bewachungstätigkeiten ist die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK erforderlich (gilt auch für Bewachungsunternehmer):
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr;
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
- Leitung Bewachung Großveranstaltungen
- Leitung Bewachung Asylunterkünfte
Mitarbeiter
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.
Hinweis: es wird zusätzlich eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
Das Bewachungsunternehmen muss die Wachpersonen, die er beschäftigen will, vorab über das Bewacherregister zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einstellen.
Erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung dürfen Wachpersonen mit den freigegebenen Tätigkeiten im Bewachungsunternehmen beschäftigt werden.
Ohne die Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde darf das Bewachungspersonal nicht beschäftigt werden.
Auskunfts- und Nachschaurecht
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erfoderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
- Gewerbezentralregisterauskunft (zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als 3 Monate),
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- Schuldnerkarteiauszug vom Zentralen Vollstreckungsregister in Hof unter www.vollstreckungsportal.de
- Unterrichtungsnachweis der IHK bzw. Prüfungszeugnis aus Werkschutzfachkraft/-meister oder Nachweis über Befreiungstatbestände nach § 8 und § 23 Bewachungs-Verordnung (beglaubigte Kopie oder Original),
- Nachweis der für den Betrieb erforderliche Mittel oder entsprechende Sicherheiten (bei Einzelgewerbetreibenden i.d.R. 10.000,- €),
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Antrag
Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Vehlow,
Laura
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09441 207-3320 | 09441 207-3350 | H 207 | laura.vehlow@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung