Versteigerungsgewerbe

Eine Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO)  benötigt, wer gewerbsmäßig

  • fremde bewegliche Sachen
  • fremde Grundstücke
  • fremde Rechte

versteigern will.

Versteigern heißt:

  • innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung
  • eine Mehrzahl von Personen auffordern
  • eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben
  • dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestangebot
  • Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben.

 

Internetauktionen sind eine Sonderform des Handels. Es fehlt an der räumlich und zeitlich begrenzten Veranstaltung. Diese Art des Handelns wird als eine dynamische Preisfindung bezeichnet und unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

 

Grundsätzlich dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Für die Durchführung einer Versteigerung, bezüglich der Anzeige und Aufzeichnungspflicht sowie sonstigen Anforderungen, gilt die derzeit gültige Versteigererverordnung.

Einem Versteigerer ist gemäß § 34 b Abs. 6 GewO verboten

  • selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerergut zu kaufen,
  • Angehörigen i.S.d. § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerergut zu kaufen,
  • für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerergut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Ausnahmen siehe § 6 VerstV).

 

Die Erlaubnispflicht sowie die Versteigererverordnung findet keine Anwendung auf Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen allgemein öffentlich zu bestellen (§ 34 b Abs. 5 GewO). Die öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer sind im Rahmen der jeweiligen Bestellung u. a. befugt, die in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf durchzuführen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB, §§ 368, 397, 441, 464, 475b, 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391, 419, 471 HGB). Der Antragsteller muss für eine öffentliche Bestellung bereits die Erlaubnis nach § 34 b GewO besitzen. Ferner muss dieser über eine besondere Sachkunde verfügen. Darunter sind überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen (Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat) und einschlägige Kenntnisse in den wichtigsten Rechtsbereichen (Gewerberecht, Versteigererverordnung, BGB, HGB) erforderlich. Im Falle einer Antragstellung für eine bestimmte Art von Versteigerungen (z. B. Kunst, Antiquitäten etc.) muss hierfür ein Bedarf bestehen; die für diesen Bereich überdurchschnittlichen Fach- und Branchenkenntnisse sind nachzuweisen.

 

Antragstellung von natürlichen Personen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen - nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft des Amtsgerichts über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

 

Antragstellung von juristischen Personen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag im Original
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde für die juristische Person (bitte bei der Betriebssitzgemeinde beantragen - nicht älter als 3 Monate)
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Schuldnerkarteiauszug vom Zentralen Vollstreckungsregister in Hof unter www.vollstreckungsportal.de 
  • die Geschäftsführer haben bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für sich zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen (nicht älter als 3 Monate)

 

§ 34b Abs. 1 bzw. Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

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