Reisegewerbe
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer selbständig außerhalb einer gewerblichen Niederlassung in eigener Person, also selbst, ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustügeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Die Reisegewerbekarte müssen Sie immer dabei haben, wenn Sie die gewerbliche Tätigkeit ausüben und auf Verlangen vorzeigen können.
Wer im Reisegewerbe im Angestelltenverhältnis arbeitet, muss eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers mit sich führen, wenn der Inhaber nicht selbst am gleichen Ort tätig ist. Gegenüber unzuverlässigen Angestellten kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Soweit im Reisegewerbe eine selbständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt wird, benötigt nur der Betriebsinhaber, dies kann sowohl eine natürliche Person (z.B. auch ein OHG-Gesellschafter oder ein Komplementär) oder eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) sein, eine Reisegewerbekarte.
Ein Antrag ist bei der Gemeinde oder beim Landratsamt erhältlich und ist über die Wohnsitzgemeinde einzureichen.
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als 3 Monate)
- Gewerbezentralregisterauskunft (zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als 3 Monate)
- Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
- bei Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder ein Gesundheitszeugnis
- bei Schaustellern Versicherungsnachweis der Schaustellerhaftpflichtversicherung (für Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, Schießgeschäfte -nicht erfaßt Geschäfte bei denen mit Bällen geworfen oder gekegelt wird -, Schaufahren mit Kraftfahrzeugen , Steilwandbahnen, Zirkusse, Schaustellungen von gefährlichen Tieren, sowie Reitbetriebe)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Antrag (bei Gemeinden oder im Landratsamt Kelheim erhältlich)
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Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Scherübl,
Bettina
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09441 207-3313 | 09441 207-3350 | H 204 | bettina.scheruebl@landkreis-kelheim.de |
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung