Privatkrankenanstalten
Unternehmer, die Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken betreiben wollen, benötigen gemäß § 30 GewO eine Erlaubnis, die vom Landratsamt erteilt wird. Voraussetzung hierzu ist unter anderem die Zuverlässigkeit des Unternehmers im Bezug auf Leitung und Verwaltung der Einrichtung, die Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten, sowie eine geeignete Bauweise (Baugenehmigung und Beschreibung der baulichen und sonstigen Einrichtungen) der geplanten Anstalt bzw. Klinik.
- Führungszeugnis,
- Gewerbezentralregisterauskunft,
- Bau- und Lagepläne,
- Baugenehmigung,
- genaue Beschreibung der Räume und sonstigen technischen Einrichtungen
- sowie der geplanten Tätigkeiten und des Behandlungsumfanges.
Gewerbeordnung
Landratsamt Kelheim - Dienststelle
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Öffnungszeiten
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung