Sonntagsfahrverbot (bundesweit) nach § 30 StVO
In besonderen dringenden Einzelfällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen (Autobahntankstellenbelieferung) werden auf Antrag im begrenzten Umfang Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilt.
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