Sonntagsfahrverbot (bundesweit) nach § 30 StVO

In besonderen dringenden Einzelfällen, z. B. zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln oder  zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen (Autobahntankstellenbelieferung) werden auf Antrag im begrenzten Umfang Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilt.

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