Fahrverbot bei Smog nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImschG)

Im Einzelfall, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegend privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist, kann die Untere Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs. 1 BImschG zulassen.

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