Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 1 BOKraft zur Befreiung vom Erfordernis eines Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) und/oder einer Alarmanlage (§ 25 Abs. 2) BOKraft für Mietwagen

Gem. § 30 Abs. 1 BOKraft ist in Mietwagen ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Nach § 25 Abs. 2 BOKraft müssen Mietwagen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. Die Alarmanlage muss die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 PBefG auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden zum Blinken gebracht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BOKraft).

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