Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Donautalprojekt I - Anlegen eines Nebenarms und Renaturierung der Donau im Bereich von Irnsing

12. August 2024: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Donautalprojekt I - Anlegen eines Nebenarms und Renaturierung der Donau im Bereich von Irnsing

Nr. 44-641-N 110

Wasserrecht;
Donautalprojekt I – Anlegen eines Nebenarms und Renaturierung der Donau im Bereich von Irnsing, Fluss-km 2431,0 – 2429,6 –
Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bekanntmachung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, beantragt mit Unterlagen vom 02.04.2024 die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens für Renaturierungsmaßnahmen an der Donau, nahe Irnsing im Bereich von Fluss-km 2431,0 – 2429,6.

I. Vorhaben

Das Vorhaben dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), sowie der Umsetzung des Ökologischen Entwicklungskonzepts Donau und des FFH-Managementplans für das Gebiet 7136-304 Donau zwischen Ingolstadt und Weltenburg. Ziele der Renaturierungsmaßnahme sind insbesondere die Reaktivierung der Auen- und Fließgewässerdynamik durch Förderung naturnaher Ufer- und Gewässerstrukturen sowie die Vernetzung und Aufwertung der Fluss- und Auenlebensräume. Insgesamt sollen die Gewässerstruktur und die Strukturvielfalt der Donau bei Neustadt an der Donau – Ortsteil Irnsing durch Schaffung eines naturnah gestalteten Seitenarms, Ufermodellierung und -entsteinung, Einbringung neuer Strukturelemente sowie durch Geschiebeeinbringung aufgewertet werden. Zudem soll der bestehende Auwald durch Aufforstung erweitert werden. Die Maßnahme dient vorrangig der Verbesserung der Lebensräume für rheophile aquatische Organismen, insbesondere für endemische Fischarten, sowie Arten dynamischer Auen wie z.B. Kiesbrüter.

Die Umsetzung der Maßnahme wird insgesamt eine positive Auswirkung auf den Lebensraum Flussaue haben und Ziele des FFH Managementplans für das Gebiet 7136-304 Donauauen zwischen Ingolstadt und Weltenburg fördern.

II. Anhörungsverfahren

Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dar. Hierfür ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Abs. 1 WHG erforderlich.

Über die Planfeststellung wird in einem wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Bayer. Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen/dauerhaften nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die negative Vorprüfung kann auf dem UVP-Portal Bayern online eingesehen werden.


1. Auslegung

Gemäß Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, in der Zeit von

Montag, 12.08.2024 bis einschließlich Mittwoch, 11.09.2024

⦁ beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, Zimmer Nr. O4.24, 93309 Kelheim, sowie

⦁ bei der Stadtverwaltung Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt an der Donau

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen wäre eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert.

Darüber hinaus werden sowohl die Bekanntmachung, als auch die Antrags- und Planunterlagen (Art. 27a BayVwVfG) zusätzlich online auf der Internetseite des Landkreises Kelheim unter folgendem Link: „ https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/  " bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.


2. Einwendungsvorschriften

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 25.09.2024 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Hausanschrift: Donaupark 12, 93309 Kelheim), oder bei der Stadt Neustadt a. d. Donau (Stadtplatz 1, 93333 Neustadt an der Donau) schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Stadt Neustadt an der Donau Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


3. Erörterungstermin/Online-Konsultation

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, welchen das Landratsamt Kelheim ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, welche Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne Erörterungstermin über das Vorhaben zu entscheiden.

Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen.


4. Entscheidung über Einwendungen

Über die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.


Kelheim, 29.07.2024
Landratsamt Kelheim

gez. Ferch
Abteilungsleiter
Bau- und Umweltangelegenheiten


Anlage:

Maßnahmenplan (aus Vereinfachungsgründen nicht maßstabsgetreu)

Die entsprechenden digitalen Antragsunterlagen sind für den Zeitraum 12.08.2024 bis einschließlich 11.09.2024 unter  https://dataspace.landkreis-kelheim.de/public/download-shares/PU4L9tGlFwxVvBGN1b1GyULdWBP20R0i 

(Passwort: Donautal-2024) öffentlich einzusehen.