Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser in Attenhofen in den Stixengraben

26. August 2024: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Einleiten von Niederschlagswasser in Attenhofen in den Stixengraben

44-641-R-AT 28


Wasserrecht;
Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachertshofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach
Hier: Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Bruckfeld“ in Attenhofen in den Stixengraben

Bekanntmachung

Die Gemeinde Attenhofen beantragt zum Zwecke der Erschließung des am südlichen Ortsrand von Attenhofen befindlichen Wohnbaugebiets „Bruckfeld“ unter Vorlage entsprechender Planunterlagen des Planungsbüros Halbinger, Furth vom 24.03.2023, ergänzt durch Unterlagen vom 10.11.2023 für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Bruckfeld“ in den Stixengraben die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens.

Das Niederschlagswasser soll über die bestehende und bereits wasserrechtlich behandelte Einteilungsstelle RE 3 (Fl.-Nr. 13, Gemarkung Attenhofen) in den Stixengraben eingeleitet werden.

Im Zuge des Vorhabens ist die bestehende gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Attenhofen, Rannertshofen, Pötzmes, Auerkofen, Rachtershofen, Walkertshofen, Thonhausen und Oberwangenbach in den Stixengraben, den Auerkofener Graben und den Wangenbacher Bach (siehe Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 20.06.2018, Nr. 44-641-AT 3 in der Fassung des Bescheides vom 27.02.2023, Nr. 44-641-R-AT 28) berührt und entsprechend abzuändern.

Das überplante Gebiet soll im Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) entwässert werden. Das auf den einzelnen Bauparzellen anfallende Oberflächen-/Regenwasser wird über Zisternen gepuffert und gedrosselt einer Regenrückhalterigole zugeführt. Das auf den sonstigen Flächen anfallende Regenwasser wird direkt in die neue Regenwasserrigole an der Pfarrer-Schmid-Straße (KEH 31) mit Drosselschacht eingeleitet. Von der Rigole wird das Niederschlagswasser gedrosselt (18 l/s) über einen neuen Regenwasserkanal zum bestehenden Regenwasserkanal geführt.


Zweck und Umfang des Vorhabens

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus den Bereichen des Baugebietes „Bruckfeld“ in den Stixengraben.

Der bestehende Regenwasserkanal leitet das gesammelte Niederschlagswasser über den Dorfanger zum Stixengraben. Die Einleitung in den Stixengraben erfolgt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 13, Gemarkung Attenhofen (Einleitungsstelle Attenhofen RE 3).

Durch das Vorhaben wird die genehmigte Einleitungsmenge bei der Einleitungsstelle um 18 l/s auf 45 l/s erhöht.

Für die Einleitungsstelle Attenhofen RE 3 ergibt sich künftig das Folgende:

Rechtliche Würdigung

Das Landratsamt Kelheim ist für die beantragte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Stixengraben stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anpassung einer bereits erteilten gehobenen Erlaubnis vom 20.06.2018, Nr. 44-641-AT 3 in der Fassung des Bescheides vom 27.02.2023, Nr. 44-641-R-AT 28 nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 15 WHG.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das Vorhaben nicht eröffnet.


Verfahren

Gemäß §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG wird das Verfahren hiermit bekannt gemacht mit den folgenden Hinweisen:

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit von Montag, 26.08.2024 bis Mittwoch, 25.09.2024, (Auslegungsfrist)

a) beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.05) und

b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2 a, 84048 Mainburg (1. OG, Zimmer Nr. 101)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus. Zur Einsichtnahme dieser Unterlagen ist eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert.

Darüber hinaus werden sowohl die Bekanntmachung, als auch die Antrags- und Planunterlagen gem. Art. 27a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite des Landkreises Kelheim unter folgendem Link:

https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen

bereitgestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.


2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch, 09.10.2024 (Einwendungsfrist) beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Poststraße 2 a, 84048 Mainburg) schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Landratsamt Kelheim oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahme ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann.
Über die fristgerechten Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Sollte innerhalb der festgesetzten Frist kein Beteiligter Einwendungen erheben, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) über das Vorhaben zu entscheiden

Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eine Online-Konsultation durchführen.

Kelheim, 06.08.2024
Landratsamt Kelheim


gez. Ferch
Abteilungsleiter

Die entsprechenden digitalen Planunterlagen sind für den Zeitraum 26.08.2024 bis einschließlich 25.09.2024 unter

https://dataspace.landkreis-kelheim.de/public/download-shares/mmEqW6R0eLEyvaQfK2SH4Cvwt46KGW95

öffentlich einzusehen.