Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches
Nr. 44-641-Y 43
Wasserrecht;
Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben, Fluss-km 0,00 bis 1,55 (Gewässer III. Ordnung), auf dem Gebiet der Stadt Abensberg und der Gemeinde Biburg im Landkreis Kelheim nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2
i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung
Bekanntmachung
Das Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – führt hiermit das förmliche Anhörungsverfahren für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes des Sallingbaches mit Offenstettener Graben gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch.
I.
Vorhaben
Nach § 76 Abs. 2 WHG sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) festzusetzen. Die Zuständigkeit liegt gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG bei dem Wasserwirtschaftsamt Landshut für die Ermittlung und dem Landratsamt Kelheim für das Festsetzungsverfahren.
Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in einhundert Jahren zu erwarten ist und als Bemessungshochwasser heranzuziehen ist. Da es sich um einen statistischen Mittelwert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden.
Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Der oben näher bezeichnete Abschnitt des Sallingbaches mit Offenstettener Graben ist ein Risikogebiet i. S. d. § 76 Abs. 2 i. V. m. § 73 WHG. Das betroffene Überschwemmungsgebiet wurde bereits mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 11 vom 28.06.2019 und Nr. 12 vom 12.07.2019 vorläufig gesichert und ist nunmehr verpflichtend durch Verordnung festzusetzen.
II.
Anhörungsverfahren
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim hiermit das öffentliche Anhörungsverfahren durch, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG.
1. Auslegung
Die Verfahrensunterlagen werden für die Dauer vom 02.01.2024 bis einschließlich 01.02.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme
a) beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, 93309 Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, 4. OG, Zimmer O4.04,
b) bei der Stadt Abensberg, Stadtplatz 1, 93326 Abensberg, sowie
c) bei der Gemeinde Biburg, Marienplatz 13, 93345 Siegenburg
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Die Verfahrensunterlagen werden zusätzlich im Internet auf der Internetseite des Landkreises Kelheim ( www.landkreis-kelheim.de ) für die Dauer vom 02.01.2024 bis einschließlich 01.02.2024 zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgendem Link zugänglich gemacht:
https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/
Die einsehbaren Verfahrensunterlagen umfassen im Einzelnen:
⦁ amtlicher Entwurf der Verordnung
⦁ Erläuterung der amtlichen Festsetzung durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut
⦁ Information zur Berechnung
⦁ 1 Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
⦁ 3 Detailkarten im Maßstab 1:2.500
⦁ Flurstücksverzeichnis
2. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften
Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 16.02.2024 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)), bei der Stadt Abensberg (Stadtplatz 1, 93326 Abensberg) oder bei der Gemeinde Biburg (Marienplatz 13, 93345 Siegenburg) schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, bei der Stadt Abensberg oder bei der Gemeinde Biburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten. Der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung sind möglichst konkret darzulegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.
Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de ).
3. Erörterungstermin
Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden insoweit gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt.
4. Entscheidungen über Einwendungen
Über die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Kelheim, den 24.11.2023
Landratsamt Kelheim
gez. Ferch
Abteilungsleiter
Anlage
1 Übersichtskarte M 1:50.000 (aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabsgetreu abgedruckt)