Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Tekturantrag zum Generalentwässerungsplan der Stadt Abensberg

05. Juli 2021: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Tekturantrag zum Generalentwässerungsplan der Stadt Abensberg

44-641-AB 9

Wasserrecht;
Generalentwässerungsplan der Stadt Abensberg;
Einleiten von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken in Abensberg und Offenstetten in die Abens und in den Öxlaugraben durch die Stadtwerke Abensberg;
hier: Tekturantrag zum Generalentwässerungsplan Abensberg bezüglich Anpassung des Pumpwerks Aunkofen

Bekanntmachung

Die Stadtwerke Abensberg, als Betreiber der kommunalen Abwasseranlagen, haben mit Schreiben vom 25.03.2021 und den damit übermittelten Antragsunterlagen vom 22.03.2021, die Tektur, bzw. Änderung der mit Bescheid vom 03.12.2018, geändert mit den Bescheiden vom 21.11.2019 und vom 08.12.2020 (jeweils Nr. 44-641-AB 9), erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) für die im Betreff genannten Gewässerbenutzungen beantragt.

Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Tektur, bzw. Änderung der mit Bescheid vom 03.12.2018, geändert mit den Bescheiden vom 21.11.2019 und vom 08.12.2020 (jeweils Nr. 44-641-AB 9), erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der ferstl ingenieurgesellschaft mbH, Am Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut, erstellten Antragsunterlagen vom 22.03.2021. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Abwasserbeseitigung aus der Mischwasserkanalisation nicht eröffnet.

In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen.

Zweck und Umfang des Vorhabens

Im Generalentwässerungsplan (GEP) war eine Erweiterung des bestehenden Pumpwerks Aunkofen geplant. Hierzu wären ein neuer Kanal DN 400 auf einer Länge von 270 Meter in mehr als vier Meter Tiefe und 300 Meter Druckleitung notwendig gewesen. Aus wirtschaftlichen Grün-den sollte eine neue Pumpstation ca. 180 Meter östlich des bestehenden Pumpwerks an der Nordseite des Abensdükers errichtet werden. Hierzu wurden bereits Baugrunduntersuchungen durchgeführt. Aufgrund der sehr schlechten Baugrundverhältnisse wäre eine Umsetzung der Maßnahme nur mit einem nicht kalkulierbaren finanziellen Aufwand möglich gewesen (Spundwandtiefen von 12 Meter neben bestehenden Gebäuden). Daher wurden Alternativen zur ursprünglich geplanten Errichtung einer zweiten Pumpstation (oder einer Doppelpumpstation) gesucht. Ziel der Maßnahme im GEP war die Entlastung des RÜB der Kläranlage, um einen zu hohen Schmutzfrachtaustrag in die Abens zu verhindern, ohne die Kläranlage bei Regenwetter hydraulisch zu überlasten.

Im Folgenden wird die gewählte Lösung beschrieben. Das bestehende Entwässerungssystem bleibt bis zum Pumpwerk Aunkofen bestehen. Das Pumpwerk Aunkofen wird folgendermaßen angepasst:

• Die bestehenden drei Pumpen werden durch drei neue gleiche Pumpen ersetzt.
• Vom bestehenden Pumpwerk Aunkofen wird eine neue Druckleitung zur Kläranlage Abensberg errichtet, die direkt in der Kläranlage endet (wie im GEP vorgesehen).
• Im Zulauf zum RÜB der Kläranlage wurde 2018 eine Mischwassersiebanlage eingebaut, die erkennt, wenn in das RÜB der Kläranlage Wasser abgeschlagen wird.
• Im Pumpwerk Aunkofen wird die E-Technik erneuert und durch ein Leitsystem erweitert, das in das der Kläranlage Abensberg eingebunden wird.
• Erkennt das Leitsystem der Kläranlage nun das Anspringen des RÜB der Kläranlage wird das Pumpwerk Aunkofen vom Trockenwettermodus auf den Mischwassermodus umgestellt und das Abwasser wird bis zu einer Zulaufmenge zum Pumpwerk Aunkofen von 90 l/s direkt in die Kläranlage eingeleitet.
• Fliesen dem Pumpwerk Aunkofen mehr als 90 l/s zu (nur bei stärkeren oder langfristigen Re-genereignissen) wird die darüber hinaus gehende Wassermenge über den bestehenden Freispiegelkanal in Richtung RÜB der Kläranlage gefördert.

Rechtliche Würdigung

Das Einleiten von Abwasser in die o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).

Im vorliegenden Fall wurde die Tektur, bzw. Änderung der mit Bescheid vom 03.12.2018, geändert mit den Bescheiden vom 21.11.2019 und vom 08.12.2020 (jeweils Nr. 44-641-AB 9), erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach den §§ 10 Abs. 1 i. V. m. 15 WHG beantragt.

Über die Erteilung der Erlaubnis für die beantragten wesentlichen Änderungen wird in einem erneuten wasserrechtlichen Verfahren entschieden, für dessen Durchführung das Landratsamt Kelheim sachlich und örtlich zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).

Verfahren

Wegen der beantragten wesentlichen Änderungen wird gemäß § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG das Änderungsvorhaben hiermit bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Änderungsvorhabens ergeben, in der Zeit von Freitag, den 16.07.2021 bis Montag, den 16.08.2021 (Auslegungsfrist)

a) bei den Stadtwerken Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg (Zimmer Nr. 10)
b) beim Landratsamt Kelheim im Sachgebiet Wasserrecht, Staatl. Abfall- und Bodenschutzrecht, Donaupark 13, 93309 Kelheim (Zimmer Nr. O4.04)

während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.


Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben werden gemäß Art. 27 a BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite www.landkreis-kelheim.de unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Meldungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/meldungen/) bereitgestellt. Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist bei den Stadtwerken Abensberg und beim Landratsamt Kelheim vollständig eingesehen werden. Bei den Stadtwerken Abensberg ist für die Einsichtnahme der Unterlagen keine Terminvereinbarung erforderlich. Beim Landratsamt Kelheim ist zur Einsichtnahme dieser Unterlagen eine vorherige Terminvereinbarung wünschenswert (Tel.-Nr. 09441-207-4415, bzw. 09441-207-4400). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.08.2021 (Einwendungsfrist), bei den Stadtwerken Abensberg (Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung), Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei den Stadtwerken Abensberg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben abgeben.

3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt werden kann. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Falls aufgrund unerwarteter Umstände kein Erörterungstermin durchgeführt werden kann, ist anstelle dessen auch die Durchführung einer Online-Konsultation zur Erörterung erhobener Einwendungen, bzw. eingegangener Stellungnahmen möglich (gemäß § 5 Planungssicherstellungsgesetz).

Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin), bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation über das Vorhaben zu entscheiden.

Kelheim, 01.07.2021
Landratsamt:


Ferch
Regierungsrat