Neuerung im Artenschutzrecht betreffend die Art Hypancistrus zebra

20. Februar 2023: Im November 2022 hat die 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Panama stattgefunden. Dabei wurde u. a. die Art Hypancistrus zebra von Anhang III WA auf Anhang II WA hochgestuft.

Das Bundesamt für Naturschutz informiert: Die Art Hypancistrus zebra wurde bei der WA Vertragsstaatenkonferenz im November 2022 von Anhang III WA auf Anhang II WA hochgestuft. Diese Änderung tritt international am 23.02.2023 in Kraft.

Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Kelheim möchte in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesamtes für Naturschutz hinsichtlich der neu geltenden Regelungen und insbesondere auf die ab diesem Zeitpunkt geltende Meldepflicht nach § 7 BArtSchV hinweisen. Um die Haltung der Tiere anzuzeigen, senden Sie bitte das Formular „Umwelt – Bestandsanzeige für besonders geschützte Wirbeltiere“ an die untere Naturschutzbehörde. Das Formular finden Sie unter: https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/formulare/?filter=U

Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Regelungen:

Für die Einfuhr in die EU ist ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland zwingend erforderlich. Sollte zum Zeitpunkt der Einfuhr die Listung in der EU noch nicht rechtlich umgesetzt sein, können keine Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, da hierfür die Rechtsgrundlage fehlt. In diesem Fall sollten die Einführenden das Original des CITES-Exportdokumentes der EU-Einfuhrzollstelle übergeben, die das Dokument an das BfN weiterleiten wird. Die Einfuhr wird registriert und dem Einführenden schriftlich bestätigt, dass sie rechtmäßig nach internationalem Inkrafttreten der Listung, aber vor Inkrafttreten der EU-Anhangsänderungen und somit ohne Einfuhrgenehmigung in die EU erfolgte.
Das ist für den weiteren Handel innerhalb der EU sowie für eventuelle Wiederausfuhren wichtig. Für Aus- oder Wiederausfuhren aus der EU sind ab dem völkerrechtlichen Inkrafttreten der Listungsänderung Genehmigungen bzw. Bescheinigungen erforderlich. Die Tiere können ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Auf dem Antragsformular ist in diesem Fall das Feld "EU-Anhang" frei zu lassen.

Nachweisführung bei Vorerwerb

Für die Art Hypancistrus zebra besteht nach Unterschutzstellung für Händler eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und für private Halter eine Meldepflicht nach § 7 BArtSchV. Bitte kontaktieren Sie daher vor dem 23.02.2023 Ihre örtlich zuständige Artenschutzbehörde, um den Vorerwerb (Bestand vor dem 23.02.2023) feststellen zu lassen. Die lokalen Behörden sind für die Umsetzung und Kontrolle dieser Pflichten zuständig. Eine Übersicht, in welchem Bundesland, welche Behörde zuständig ist, finden Sie unter www.bfn.de/zustaendigkeiten-im-artenschutzvollzug.

Nachzuchten können innerhalb der EU mit einem Zuchtnachweis (Muster in den Vollzugshinweisen zum Artenschutz, S. 197, www.bfn.de/regelungen#anchor-3400) weitergegeben werden.
Für weitere Informationen besuchen Sie auch die Homepage www.bfn.de/thema/cites, die bei Änderungen zeitnah aktualisiert wird.