Digitaler Bauantrag
Bauantragsstellung 24 Stunden an 7 Tagen im Landkreis Kelheim nun für Sie möglich!
Ab 01.01.2023 ist es im Landkreis Kelheim möglich, neben der papiergebundenen Antragstellung, Bauanträge und Anzeigen auch digital einzureichen. Somit erfolgt beim Landratsamt Kelheim ein weiterer Schritt hin zur digitalisierten Behörde durch Ausbau der Bürgernahen Verwaltung.
Durch das digitale Genehmigungsverfahren soll das Bauen einfacher und schneller gemacht werden.
Die digitale Antragstellung erfolgt über Online-Assistenten, die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr entwickelt wurden. Voraussetzung für die Nutzung der Online-Assistenten ist eine Authentifizierung der einreichenden Person mittels BayernID. Nähere Informationen über die Nutzung der digitalen Antragstellung mittels BayernID, die über das BayernPortal beantragt werden müssen, finden Sie unter: https://bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat/registration/1
Durch die Einführung des digitalen Bauantrags im Landkreis Kelheim kommt es zu einer wichtigen Änderung im Verfahrensablauf. Für Verfahren, in denen das Landratsamt Kelheim die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abgrabungsanträge), tritt künftig ein Zuständigkeitswechsel bei der Antragstellung ein. Sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge dieser Art sind daher ab 01.01.2023 direkt beim Landratsamt Kelheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, Donaupark 12, 93309 Kelheim zu stellen.
Die Landkreiskommunen bleiben jedoch selbstverständlich ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich über den Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Nachdem die Behandlung der Anträge künftig nicht mehr nacheinander, sondern gleichzeitig erfolgt, wird eine Beschleunigung der Verfahren erwartet. Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen.
Für Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften), erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor über die Gemeinden.
Zur digitalen Antragstellung über das BayernPortal (Online-Assistenten) gelangen Sie über folgende Links:
- Bauanträge, Abgrabungsanträge, entsprechende Änderungsanträge sowie Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren und Vorlagen genehmigungsfreier Abgrabungen
- Baubeginn online anzeigen / Baubeginnsanzeige
- Beseitigung online anzeigen / Anzeige der Beseitigung
- Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen
- Kriterienkatalog online einreichen
- Nutzungsaufnahme online anzeigen / Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Teilbaugenehmigung online beantragen
- Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen
- Vorbescheid online beantragen
Hier geht’s zum Nachreichassistenten
Sie haben bereits einen digitalen Bauantrag gestellt und wollen Unterlagen nachreichen? Dies können Sie hier tun.
Bitte verwenden Sie zum Nachreichen von Unterlagen den Button „Starten“ und nicht „Datei zum Hochladen auswählen“, damit Ihre Unterlagen dem bereits existierenden Vorhaben zugeordnet werden können.
Achtung: Ein Antrag oder eine Bauanzeige kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument per E-Mail im Landratsamt Kelheim ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden dürfen oder können, müssen die Anträge weiterhin in Papierform eingereicht werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst
Das Einreichen von Anträgen und Unterlagen per E-Mail oder mit anderen/eigenen Formularen ist nicht zulässig. Bei der digitalen Antragstellung sind zwingend die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bereitgestellten Online-Assistenten zu verwenden. Die Antragstellung erfolgt vollständig online über den jeweiligen Online-Assistenten, die Sie über die Homepage des Landkreises Kelheim ab dem 01.01.2023 abrufen können. Hierbei handelt es sich um intelligente Formulare, die durch den Ausfüllprozess führen und dabei die bestehenden Formulare und Vordrucke (z.B. Bauantragsformular) ersetzen. Die weiteren Bauvorlagen (z.B. Baupläne, amtlicher Lageplan etc.) werden über die Online-Assistenten im PDF-Format hochgeladen. Andere Formate der Dateien sind hier nicht zulässig. Die Einreichung eines unterschriebenen Ausdrucks ist somit nicht erforderlich.
Am Ende des Ausfüllvorgangs erhalten Sie ein fertig ausgefülltes PDF-Dokument für Ihre Unterlagen zur Aufbewahrung.
Wenn Sie den Ausfüllvorgang unterbrechen, können Sie das Formular zwischenspeichern und, wenn gewünscht, den Vorgang später fortsetzen.
Nach Übersendung des Antrages erhalten Sie eine automatisierte Bestätigung mit einer Vorgangsnummer per E-Mail. Prüfen Sie bitte, ob Sie die E-Mail erhalten haben und der Vorgang gesendet wurde.
Der Antrag bzw. die Anzeige gelangt nun automatisch in die Bauverwaltungssoftware des Landratsamtes Kelheim und wird dort als Vorgang angelegt. Das Aktenzeichen unter dem der Antrag bei uns bearbeitet wird, erhalten Sie anschließend per Post übersandt.
Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt Kelheim.
Ja. Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, Anträge und Anzeigen digital über die Online-Assistenten einzureichen und vorzulegen.
Werden die Anträge in Papierform eingereicht, bleiben die bisherigen Anforderungen an die vorzulegenden Bauvorlagen, Schriftform- und Unterschriftserfordernisse vollständig bestehen.
Für die Nutzung der Online-Assistenten hat sich die dafür vom Online-Assistenten vorgesehene Person (i.d.R. der Entwurfsverfasser) über die Bayern ID zu authentifizieren. Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die Bayerische Bauordnung und das Bayerische Abgrabungsgesetz anordnen. Ihre Registrierung können Sie entweder mit Benutzername/Passwort, mit dem ELSTER-Zertifikat oder mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises vornehmen.
Für die Nutzung des digitalen Bauantrages ist eine Bayern-ID erforderlich, die über das BayernPortal (www.freistaat.bayern unter der Rubrik BayernID) beantragt werden kann. Da bei der digitalen Bauantragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung notwendig. Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend, sondern es wird zudem ein elektronischer Personalausweis (mit aktivierter eID-Funktion und ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone/Tablet mit der kostenlosen AusweisApp2) oder das ELSTER-Zertifikat benötigt (https://bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat/registration/1).
Nähere Informationen über den verifizierten Zugang unter
- der BayernID-Servicetelefonnummer 0800/2553 222-63 oder
- BayernPortal – Ausgewählte Hilfethemen (https://freistaat.bayern/hilfe).
Ausnahme:
Bestimmte Anträge/Anzeigen (Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen) können auch vom Antragsteller/Bauherrn eingereicht werden. Dieser muss sich hierzu ebenfalls über die BayernID mit zusätzlicher Authentifizierung ausweisen und die Online-Assistenten nutzen.
Die Online-Assistenten richten sich in der Regel an den Entwurfsverfasser (Bauantrag, Abgrabungsantrag, Antrag auf Vorbescheid, Antrag auf Teilbaugenehmigung, Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren), der in den meisten Fällen über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO verfügen muss.
Der Assistent zur Vorlage eines Kriterienkatalogs richtet sich an den Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt hat.
Der Assistent für Beseitigungsanzeigen muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner ausgefüllt werden, wenn ein nicht freistehendes Gebäude beseitigt werden soll, das an ein nicht verfahrensfreies Gebäude angebaut ist. Bei allen anderen zu beseitigenden Anlagen kann der Assistent vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder von einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden.
Die Online-Assistenten für Verlängerungsanträge, Anträge auf isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme, Baubeginnsanzeigen und Anzeigen der Nutzungsaufnahme können vom Bauherrn (bei mehreren Bauherren von einem der Bauherren) oder von einer Vertretung des Bauherrn bzw. der Bauherren verwendet werden.
Auf der Startseite des jeweiligen Online-Assistenten ist jeweils dargestellt, wer diesen ausfüllen kann.
Baurecht:
- Bauantrag, einschließlich
- Änderung- und Tekturantrag (Art. 64 BayBO)
- Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
- Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
- Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (Art. 63 BayBO)
Erklärungen und Anzeigen im bauaufsichtlichen Verfahren
- Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO)
- Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV))
Abgrabungsrecht
- Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz BayAbgrG))
- Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
- Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
- Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)
Abstandsflächenübernahmeerklärungen können nicht über die Online-Assistenten eingereicht werden. Sie können aber bei digital eingereichten Bauanträgen als Scan des unterschriebenen Originals abgegeben/hochgeladen werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie, im eigenen Interesse, aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Die Nachweise des Brandschutzes, der Standsicherheit und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.
In den Bauvorlagen muss die Person des Entwurfsverfassers ersichtlich sein.
Wir weisen auch hierbei darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund auch hier die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Sollten Unterlagen nachzureichen sein, erfolgt die Unterlagennachforderung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Papierform bzw. per Mail.
Die Nachreichung von Unterlagen hat über den sogenannten Nachreichassistenten zu erfolgen. Diesen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Kelheim.
Auch bitten wir aus Datenschutzgründen auf die Übersendung von nachgeforderten Unterlagen per E-Mail zu verzichten.
Wichtiger Hinweis
Bei etwaige Erklärungen oder Unterlagen, welche eine Signierung durch den Bauherrn und/oder den Entwurfsverfasser erfordern, sind entsprechende elektronische Abbilder (= Scans) des unterzeichneten Originals einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals im Nachgang verlangen. Bitte bewahren Sie die Originale auch nach Abschluss des Verfahrens auf.
Sollten Unterlagen nachzureichen sein, erfolgt die Unterlagennachforderung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Papierform bzw. per Mail.
Die Nachreichung von Unterlagen kann bei analog eingereichten Anträgen nicht über den sogenannten Nachreichassistenten erfolgen.
Bei Einreichung eines Bauantrages in Papierform ändert sich nichts an den bestehenden Regelungen. Bei den in Papier gestellten Anträgen, sind die Unterschriften somit unverändert erforderlich.
Bei der digitalen Antragstellung setzen jedoch folgende grundlegende Änderungen ein:
Bei der digitalen Einreichung der Unterlagen hat sich die vom jeweiligen Online-Assistenten vorgesehene Person über die BayernID zu authentifizieren. Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse, die die BayBO und das BayAbgrG anordnen. Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter des Antragstellers müssen vom Bauherrn bzw. Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen.
Die digitale Einreichung kann nur durch eine Person erfolgen. Bei Bauanträgen muss dies der (bauvorlageberechtigte) Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt. Eine Unterschrift des Bauherrn auf den Bauvorlagen ist bei digital eingereichten Bauanträgen daher nun nicht mehr notwendig.
Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) müssen die von ihnen gefertigten und eingereichten Unterlagen ebenfalls nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Nachbarunterschriften müssen weiterhin – wie bei den in Papierform gestellten Anträgen auch - eingeholt werden. Im Online-Assistenten ist aber lediglich mit „Unterschrift liegt vor“ oder „Unterschrift liegt nicht vor“ festzuhalten, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. Entwurfsverfasser vorliegen. Diese Originalunterschriften müssen nicht beim Landratsamt Kelheim vorgelegt werden.
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, die mit „Unterschrift liegt nicht vor“ angegeben wurden.
Hinweis zu Falschangaben
Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen für den Bauherrn - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden - regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können. Ferner steht allen Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, da das Landratsamt aufgrund von Falschangaben vom Vorliegen der entsprechenden Unterschriften ausgegangen ist, eine Klagefrist von mindestens einem Jahr anstelle eines Monats zu. Die Genehmigung kann in derartigen Fällen auch noch lange Zeit nach Baubeginn angefochten werden.
Die Baugenehmigung sowie eine Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen erhalten Sie vom Landratsamt Kelheim weiterhin in Papierform – auch wenn Sie diese digital eingereicht haben.
Durch die Möglichkeit der digitalen Antragstellung ändert sich ab dem 01.01.2023 im Landkreis Kelheim das bisherige Einreichungsverfahren. Nahezu alle Anträge (Ausnahmen siehe nachfolgende Tabelle) müssen künftig direkt beim Landratsamt Kelheim – und nicht mehr über die zuständige Gemeinde – eingereicht werden.
Bei den digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das BayernPortal.
Bei Papieranträgen bitten wir Sie diese künftig an die Adresse des Landratsamtes Kelheim zu senden: Landratsamt Kelheim, Untere Bauaufsichtsbehörde, Donaupark 12, 93309 Kelheim.
Die Gemeinden werden durch uns über Ihren Antrag informiert und zu diesem beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde ist, wie bisher auch, unbedingte Genehmigungsvoraussetzung.
Nachfolgende Übersicht zeigt, welche Anträge wo und durch wen einzureichen sind:
Antragsart | Digital über BayernPortal einzureichen bei | Papier einzureichen bei | Einreicher |
---|---|---|---|
Bauantrag | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Antrag auf Vorbescheid | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Antrag auf Teilbaugenehmigung | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Änderungsanträge | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Isolierte Abweichungen aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO | Landratsamt | Gemeinde | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Isolierte Abweichung von der BayBO | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Genehmigungsfreisteller | Landratsamt | Gemeinde | Entwurfsverfasser |
Baubeginnsanzeige | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Anzeige der Beseitigung | Landratsamt | Gemeinde | Bauherr, Vertreter des Bauherrn, bei nicht freistehenden Gebäuden der Tragwerksplaner |
Kriterienkatalog (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV) | Landratsamt | Landratsamt | Tragwerksplaner, der Standsicherheitsnachweis erstellt |
Abgrabungsantrag | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | Landratsamt | Gemeinde | Entwurfsverfasser |
Teilabgrabungsgenehmigung | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Abgrabungs-Vorbescheid | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
Beginnsanzeige Abgrabung | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Ja. Werden Bauanträge in Papierform eingereicht, müssen sie nach wie vor dreifach eingereicht werden.
Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Im Falle der digitalen Antragstellung werden die Kosten für den Druck der endgültigen Genehmigungsunterlagen im Rahmen der Erteilung des Bescheides als Auslagen erhoben.
Selbstverständlich. An der rechtlichen Stellung und Bedeutung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ändert sich nichts.
Die Landkreiskommunen bleiben ein unverzichtbarer Teil des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens und werden im ersten Schritt nach Eingang der Unterlagen unverzüglich über den Antrag informiert und am Verfahren beteiligt. Nachdem die Behandlung der Anträge künftig nicht mehr nacheinander, sondern gleichzeitig erfolgt, wird eine Beschleunigung der Verfahren erwartet. Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen.
Das digitale Baugenehmigungsverfahren wird kontinuierlich an die aktuellsten Gegebenheiten angepasst. Erfolgen beispielsweise seitens des Gesetzgebers Aktualisierungen der zu Grunde liegenden Normen oder kommt es zu innerbehördlichen Umstrukturierungen, werden auch die vorliegenden Fragen/Antworten einer zeitnahen Überarbeitung unterzogen. Sie bilden insofern kein auf Dauer festgeschriebenes Reglement, sondern sind ebenso einer dauerhaften Weiterentwicklung unterworfen.
Herrn Sascha Scheller, Tel.: 09441/207-4118, E-Mail: sascha.scheller@landkreis-kelheim.de
oder
Frau Nina Mirbeth, Tel.: 09441/207-4115, E-Mail: nina.mirbeth@landkreis-kelheim.de
Nachfragen zum Bauvorhaben können Sie bei den jeweiligen Bauteams stellen:
- Ihre Ansprechpartner für den nördlichen Landkreis (Bad Abbach, Essing, Hausen, Herrngiersdorf, Ihrlerstein, Kelheim, Langquaid, Painten, Riedenburg, Rohr, Saal, Teugn):
Baurecht: Frau Zellner und Frau Priller
Bautechnik: Herr Bittner und Herr Hobmaier - Ihre Ansprechpartner für den südlichen Landkreis (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Siegenburg, Train, Wildenberg, Volkenschwand):
Baurecht: Herr Scheller und Frau Blaha
Bautechnik: Frau Bernpaintner und Herr Mösl - Ihre Ansprechpartner für die Stadt Neustadt a.d.Donau:
Baurecht: Herr Steffl und Frau Rösl
Bautechnik: Frau Anthofer