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Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Hienheim

07. März 2025: Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Hienheim

Az.: 44-641-N 114

Wasserrecht;
Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens im Bereich Westertal bei Hienheim; Allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Stadt Neustadt an der Donau beabsichtigt die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens westlich von Hienheim. Der Antrag auf Durchführung des zugrundeliegenden wasserrechtlichen Verfahrens ist dem Landratsamt Kelheim am 20.11.2024 zugegangen. Die vollständigen Verfahrensunterlagen haben dem Landratsamt Kelheim am 17.02.2025 vorgelegen.

Gemäß §§ 5 und 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 UVPG und Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Maßnahme im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zu diesem Gesetz festzustellen, ob durch die Maßnahme erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Vorprüfung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Besteht die Möglichkeit, dass die Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, so besteht eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.

Nachfolgend wird die Maßnahme anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG näher erläutert:

Merkmale der Maßnahme

Aufgrund des großen Einzugsgebietes des „Westertals“, westlich von Hienheim, kommt es bei Starkregenereignissen zu einer Überlastung des dort beginnenden Regenwasserkanals, welcher im Donauvorland endet und in die Donau entwässert.
Geplant ist ein Erdbecken mit Damm am tiefen (östlichen) Ende der Flurnummer 526, Gemarkung Hienheim, Stadt Neustadt an der Donau. Der Zulauf des Beckens soll an dessen nordwestlichen Ende erfolgen. Hier werden die ankommenden Wegseitengräben baulich so angepasst, dass diese in einen Durchlass in das Becken münden. Der Kreuzungsbereich der angrenzenden Wirtschaftswege wird so angepasst, dass bei Überstau des Durchlasses die Längs‐ und Querneigung des Wirtschaftsweges das Niederschlagswasser in das Becken leitet. Hierzu wird der Kreuzungsbereich flächig angehoben und dessen Querneigung stark in Richtung Beckeneinlauf geneigt. Es entsteht eine Art Flutmulde, die von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen auch weiterhin problemlos passiert werden kann. Die Maßnahme trägt zu einer Entlastung des Regenwasserkanals bei.

Die Eingriffsfläche befindet sich derzeit in ackerbaulicher Nutzung und umfasst eine Fläche von 7.035 m². Das Gelände fällt von Nord nach Süd von 399,88 auf 393,00 ü.NN und von Westen nach Osten von 393,88 auf 391,66 ü.NN. Die Fläche kann nach Herstellung des Rückhaltebeckens von Kleintieren, Insekten und Reptilien als Habitat genutzt werden.

Standort der Maßnahme

Der Standort der Maßnahme ist insbesondere unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien hinsichtlich einer besonderen ökologischen Empfindlichkeit überschlägig zu beurteilen.

Durch die Maßnahme sind keine Natura 2000-Gebiete i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), keine Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG, keine Nationalparke und Nationale Naturmonumente gem. § 24 BNatSchG sowie keine Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gem. §§ 25 und 26 BNatSchG betroffen (Nr. 2.3.1 - 2.3.4 der Anlage 3 zum UVPG). Es befinden sich keine Naturdenkmäler i. S. d. § 28 BNatSchG, keine geschützten Landschaftsbestandteile (einschließlich Alleen) gem. § 29 BNatSchG sowie keine gesetzlich geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG im Bereich des Vorhabens (Nr. 2.3.5 - 2.3.7 der Anlage 3 zum UVPG).

Die Verfügbarkeit und Qualität der natürlichen Ressource Wasser wird nicht beeinflusst. Wasserschutzgebiete nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG sowie Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sind nicht betroffen. Die Maßnahme liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 1 WHG. (Nr. 2.3.8 der Anlage 3 zum UVPG).

Gebiete entsprechend der Nr. 2.3.9 der Anlage 3 zum UVPG liegen nicht vor.

Das Gebiet hat keine hohe Bevölkerungsdichte (Nr. 2.3.10 der Anlage 3 zum UVPG). Auf den betroffenen Grundstücken liegen keine Bau- und Bodendenkmäler (Nr. 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG).

Art und Merkmale möglicher Auswirkungen

Während der Bauarbeiten können zeitlich begrenzte Lärmemissionen auftreten, ansonsten sind keine zusätzlichen Emissionen durch die Maßnahme zu erwarten. Gegebenenfalls kann es bei Ableitungen von Oberflächenwasser während der Bauzeit zu Eintrag von Erdsediment in den weiteren Grabenlauf
kommen.

Die oben genannten Auswirkungen sind aufgrund des begrenzten räumlichen Umgriffs und des zeitlichen Rahmens als nicht erheblich im Sinne des UVPG einzustufen.

Die Verfügbarkeit und Qualität der natürlichen Ressource Wasser wird nicht beeinflusst.
Erhebliche, nachteilige Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Wasserwirtschaft sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten. Konflikte mit dem Schutz von Lebensstätten (Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG -) können durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben zu keiner nachhaltigen Umweltbeeinträchtigung führen wird.


Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass durch die Maßnahme keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, welche nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht demnach gemäß § 7 Abs. 1 UVPG keine UVP-Pflicht.

Diese Feststellung – in einem gesonderten Aktenvermerk festgehalten – wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Kelheim, 06.03.2025
Landratsamt


gez. Ferch
Abteilungsleiter