Bekanntmachung nach dem Wasserrecht: Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis - Antrag der Brauerei Horneck
44-641-EL 3
Wasserrecht;
Antrag der Brauerei Horneck GmbH & Co. KG, Horneck 7, 84094 Elsendorf, auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für die Benutzung des Elsendorfer Baches (Gewässer III. Ordnung, Grundstück Flurnummer 114, Gemarkung Horneck) durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der betriebseigenen Kläranlage
Bekanntmachung
Die Brauerei Horneck GmbH & Co. KG beantragt, als Betreiberin der betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage, mit Schreiben vom 11.10.2024 und den damit übermittelten Antragsunterlagen vom 30.09.2024 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 10 und 15 WHG) für die Benutzung des Elsendorfer Baches (Gewässer III. Ordnung) durch das Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage.
Die fachliche Beurteilung im Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt anhand der von der FERSTL Ingenieurgesellschaft mbH, Am Alten Viehmarkt 5, 84028 Landshut, erstellten Antragsunterlagen vom 30.09.2024. Die bestehende Kläranlage ist eine Anlage, die auf eine BSB5-Fracht (roh) von 289 kg/d (entsprechend 4.650 EW60) ausgelegt ist.
In den Antragsunterlagen wird auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse und die Situation vor Ort Bezug genommen. Die Abwasserbehandlungsanlage besteht im Wesentlichen aus den folgenden Bestandteilen:
⦁ Pumpanlage
⦁ Belebungsbecken mit Schlammsammelrinne
⦁ 3 Nachklärbecken ohne Schlammrückführung
⦁ Schlammpolder
Aus den vorgelegten Antragsunterlagen ergeben sich Änderungen an den technischen Anlagen. Es wird ein Phosphat-Fällmittelbehälter nachgerüstet.
Zweck und Umfang des Vorhabens
Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des bei der Antragstellerin anfallenden Abwassers aus der Produktion von Bier, Limonade und Mineralwasser, sowie dem Betrieb der Mälzerei nach erfolgter Behandlung in der betrieblichen Kläranlage.
Die Einleitung des Abwassers erfolgt an folgender Stelle:
Fl.Nr. 114, Gemarkung Horneck, Elsendorfer Bach (Vorfluter)
Rechtliche Würdigung
Das Landratsamt Kelheim ist für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.
Das Einleiten gesammelter Abwässer in den o. g. Vorfluter stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Gewässerbenutzungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG).
Im vorliegenden Fall wurde im berechtigten Interesse der Brauerei Horneck GmbH & Co. KG die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 10 Abs. 1, 15 WHG beantragt.
Durch die geplante Nachrüstung des Phosphat-Fällmittelbehälters ist das beantragte Vorhaben ein Änderungsvorhaben im Sinne von § 2 Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für ein derartiges Vorhaben ist gemäß den §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 Abs. 4, 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung über das Bestehen einer UVP-Pflicht durchzuführen. Die Feststellung, dass nach der durchgeführten Vorprüfung für das geplante Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Absatz 2 UVPG im UVP-Portal der Länder unter www.uvp-verbund.de und auf der Internetseite des Landratsamtes Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen bekannt gegeben worden.
Verfahren
Gemäß den §§ 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG, Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 3, 4 und 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit bekannt gemacht mit den Hinweisen, dass
1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, im Zeitraum vom 03.03.2025 bis einschließlich 02.04.2025 (Auslegungsfrist) auf
a) der Internetseite der Gemeinde Elsendorf (a) www.elsendorf.de | Startseite Bekanntmachungen)
b) der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Landratsamt“ und der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/landratsamt/amtliche-bekanntmachungen/)
vollständig zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.
Zusätzlich werden die Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben gemäß Art. 27 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG in Papierform bei der, bzw. beim
a) Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststr. 2 a, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 101)
b) Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht, Dienststelle Donaupark 13, 93309 Kelheim (4. OG, Zimmer Nr. O4.26)
während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht ausliegen.
Die zum Vorhaben gehörigen Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der o. g. Auslegungsfrist somit digital und analog vollständig eingesehen werden. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg soll eine vorherige Terminvereinbarung erfolgen (unter der Telefonnummer 08751/8634-17 oder 08751/8634-0). Für die Einsichtnahme der Unterlagen beim Landratsamt Kelheim soll ebenfalls eine vorherige Terminvereinbarung erfolgen (unter der Telefonnummer 09441/207-4415 oder 09441/207-4400).
2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16.04.2025 (Einwendungsfrist), bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg (Poststr. 2 a, 84048 Mainburg) oder beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der Einwendungsfrist bei der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg oder beim Landratsamt Kelheim Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben abgeben.
3. Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Begründung der befürchteten Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressenangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei Sammeleinwendungen gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.
Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne dessen Anwesenheit im Erörterungstermin verhandelt und entschieden werden kann.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß Art. 27 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG eine Online-Konsultation durchführen.
Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ohne Erörterungstermin, bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation, über das Vorhaben zu entscheiden.
Kelheim, den 10.02.2025
Landratsamt Kelheim
gez. Ferch
Abteilungsleiter