Bekanntmachung: Wasser- und Abgabenrecht
44-641-M 25
Wasser- und Abwasserabgabenrecht;
Generalentwässerungsplan (GEP) zur Mischwasserbeseitigung der Stadt Mainburg unter Berücksichtigung des Anschlusses der Gemeinden Attenhofen und Volkenschwand an die Kanalisation von Mainburg; Einleiten von Mischwasser in die Abens, in den Sandelbach und in den Öchslhofer Bach (Vorfluter) durch das Stadtunternehmen Mainburg (SUM)
Bekanntmachung
Das Landratsamt Kelheim hat mit Bescheid vom 19.12.2024 (Nr. 44-641-M 25) dem Stadt Unternehmen Mainburg die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Mischwasser in die Abens (Gewässer II. Ordnung), den Sandelbach und den Öchslhofer Bach (Gewässer III. Ordnung) erteilt. Die erlaubten Gewässerbenutzungen dienen der Beseitigung des Mischwassers über die Entlastungsbauwerke bei der von der Antragstellerin betriebenen Mischwasserkanalisation.
Eine Ausfertigung des Bescheides vom 19.12.2024 (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegen im Zeitraum vom Dienstag, den 04.02.2025 bis zum Montag, den 17.02.2025 bei der Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 1.21), während den üblichen Dienststunden zur Einsicht aus. Vor Einsichtnahme der genannten Unterlagen soll hierfür mit Herrn Orthum (Tel.-Nr. 08751/704-306), bzw. mit Frau Grün (Tel.-Nr. 08751/704-304) vom Tiefbauamt telefonisch ein Termin vereinbart werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bescheid vom 19.12.2024 (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung) und die damit genehmigten Antragsunterlagen sind zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) unter der Kategorie „Amt und Service“ und der Rubrik „Bekanntmachungen“ (https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/) während des Auslegungszeitraumes eingestellt (Art. 27 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG –).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 19.12.2024 mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen, die im wasserrechtlichen Verfahren nicht bekannt geworden sind, als zugestellt gilt, Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.
Kelheim, 15.01.2024
Landratsamt:
gez. Ferch
Abteilungsleiter